Ein Unfall ist passiert? 

Wir helfen Ihnen

Sergej Heit KFZ-SachverständigerUnfallgutachtenWertgutachtenLackierermeister

Wir helfen Ihnen, Ihr Geld zurückzubekommen.”

Der schnelle und unabhängige Sachverständige für Ihren Unfall!


Als unabhängiger KFZ-Gutachter stelle ich ernsthaft die Gesamtkosten fest und gebe Ihnen genaue Tipps für schnellen Schadensersatzanspruch.

Schnelle Hilfe für Autofahrer

Ich bin Ihr kompetenter Sachverständiger bei:

Angaben zur Reparaturdauer, Wiederbeschaffungswert, Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderung, Wiederbeschaffungsdauer sowie Restwertermittlung, Kostenvoranschlag, Reparaturbestätigung, Rechnungsprüfung, Fahrzeugbewertung für Gebrauchtwagen, Wertgutachten für Gebrauchtwagen und Oldtimer
Qualifizierte, neutrale Gutachten über Fahrzeugschäden nach Verkehrsunfällen dienen der Beweissicherung, klären Sachverhalte und sind Grundlage der Schadensregulierung.Ab einer Schadenssumme von ca. 750,- € “sogenannte Klein- oder Bagatellschadengrenze”, sollten Sie nicht auf Ihr Recht als Geschädigte/r, einen freien Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachtens zu beauftragen, verzichten. Ob der Schaden tatsächlich über 750,- € liegt, klären wir gerne vor Ort. Für Schäden unter dieser Grenze, erstellen wir ein qualifiziertes Kurzgutachten, da hierbei die Versicherung die Kosten für ein Schadensgutachten nicht übernimmt.Die Schadensbegutachtung erfolgt bei Ihnen vor Ort, oder am Standort des Fahrzeuges durch uns. Wir legen den optimalen Reparaturweg fest, ermitteln die notwendigen Reparaturkosten und die Reparaturdauer zur Wiederherstellung des Fahrzeuges, sowie den Wiederbeschaffungswert, die Ihnen zustehende Nutzungsausfallentschädigung, als auch eine evtl. merkantile Wertminderung. Soweit erforderlich, Restwert und Wiederbeschaffungsdauer.
Neutrale Kurzgutachten – ähnlich einem Kostenvoranschlag sind immer dann sinnvoll, wenn Sie einen Schaden zu beziffern haben und ein Schadensgutachten nicht oder noch nicht als gerechtfertigt erscheint.Bei Unfallschäden unter ca. 750,- € Schadenhöhe spricht man von einem sogenannten “Klein- oder Bagatellschaden”, hier ist ein Kurzgutachten sinnvoll. Die Kosten für die Erstellung des Kurzgutachtens werden in der Regel von der gegnerischen Versicherung bei klarer Sachlage übernommen.Bei der Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen Kleinschaden oder doch um einen weit aus höheren Unfallschaden handelt, helfen wir gerne vor Ort.Für Schadenssummen über 750,- Euro ergibt sich somit folgerichtig, dass ein Schadensgutachten notwendig ist. Ein Schadensgutachten enthält dann alle weiteren schadensrelevanten Positionen wie Wertminderung, Reparaturdauer, etc.

Kfz-Sachverständiger


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UNSERE MISSION UND VISION


AN- UND VERKAUF
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BvkSH Geprüfter Kfz sachverständiger

Wann wird ein Kfz-Gutachten benötigt?

Möchten Sie Ihre Ansprüche in vollem Umfang gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen, benötigen Sie eine vollständige, fach- und sachgerechte Beweissicherung über Schadenhöhe und Schadenumfang.

Ein qualifiziertes, freies und unabhängiges Gutachten bietet folgende Vorteile und hat vor Gericht beweissichernde Wirkung:
  • detaillierte Dokumentation
  • des Schadenumfangs zur lückenlosen Beweissicherung. Dies gewährleistet, dass der entstandene Schaden vollständig fach- und sachgerecht instand gesetzt werden kann und später keine Unstimmigkeiten über Schadenumfang entstehen.
Wann wird ein Kfz-Gutachten benötigt?
  • Wiederbeschaffungswert mit der anfallenden Besteuerungsart
  • Restwert (im Falle eines Totalschadens)
  • Reparaturkosten, Instandsetzungskosten und Lackierkosten
  • Reparaturdauer in Arbeitstagen ohne Stand und Wartezeiten
  • Umbaukosten für Sondereinbauten, Radioanlage oder spezielle Innenausstattung
  • Detaillierter Schadenumfang, alle beschädigten Baugruppen, sowie ausführliche Aufführung aller benötigten Ersatzteile und Preise
  • Nutzungsausfallgruppe sowie die, sich daraus ergebende, Nutzungsausfallentschädigung pro Tag Fahrzeugdaten, exakte Typbestimmung mit Serienausstattung und Sonderausstattung, Kilometerstand, Reifengröße und Profiltiefen sowie Pflegezustand
  • Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs nach dem Schadenereignis

Sachverständigen ABC


Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danne, Küppersbusch“ entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie)

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen. .130 %-Grenze Übersteigen die Reparaturkoste den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98). Das wichtigste nach einem Unfall ist „Ruhe zu bewahren“. Halten Sie einen handlichen Unfallpaß im Wagen vor, wo Sie im Fall des Falles alle Punkte in knapper Form nachlesen können. Lassen Sie sich nicht durch den Unfallgegner, Polizei oder Zeugen einschüchtern. Beauftragen Sie einen qualifizierten unabhängigen Sachverständigen.